Die elektronische Arbeitszeiterfassung soll in Deutschland Pflicht werden. Darauf deutet ein Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium hin, aus dem Medien zitieren.
Eine RĂĽckkehr zur Stechuhr soll es nicht geben – die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland soll aber kĂĽnftig elektronisch aufgezeichnet werden. Dabei soll es Ausnahmen geben. Das sind Kernpunkte eines Gesetzentwurfs aus dem Bundesarbeitsministerium fĂĽr eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Dieser lag der Deutschen Presse-Agentur am Dienstag vor. Zuvor hatte die “SĂĽddeutsche Zeitung” darĂĽber berichtet.
Das Arbeitsministerium reagiert mit den Gesetzesplänen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten.
PAID Arbeitszeitmodelle 6.30Laut dem Gesetzentwurf soll der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll aber auch durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber soll die Beschäftigten zudem auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren.
Ausnahmen bei elektronischer Arbeitszeiterfassung
Die Tarifpartner sollen Ausnahmen vereinbaren können. Sie sollen von der elektronischen Form der täglichen Arbeitszeiterfassung abweichen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen können. Die Aufzeichnung soll zudem auch an einem anderen Tag erfolgen können, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.
Nach der BAG-Entscheidung sei das Urteil des EuGH bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten, heiĂźt es im Gesetzentwurf. Das BAG habe die Frage des “Ob” der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. BezĂĽglich des “Wie” bestĂĽnden jedoch weiterhin Unsicherheiten. Es sei nun Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unsicherheiten zu klären. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Ăśberstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.Homeoffice Privates-Was ist erlaubt 12.19
Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts angekĂĽndigt, eine Gesetzesreform vorzulegen. Es gehe um praxistaugliche Lösungen, hatte er in der “Rheinischen Post” angekĂĽndigt: “Es geht nicht darum, die Stechuhr wieder einzufĂĽhren, es gibt heute auch digitale Möglichkeiten.”
Erhöhte Chance einer korrekten Erfassung
Im Entwurf heißt es nun, bei der Arbeitszeitaufzeichnung biete sich die Vorgabe einer elektronischen Erfassung an. Dadurch werde dem Arbeitgeber die Kontrolle der aufgezeichneten Arbeitszeit erleichtert, etwa durch bessere Lesbarkeit und IT-gestützte Auswertung der Unterlagen. Dies erhöhe auch die Chance einer korrekten Erfassung.
Der 5-Stunden-Tag fĂĽhrte fast in die Insolvenz 14.04Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung will das Arbeitsministerium nicht vorschreiben. Neben bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von elektronischen Anwendungen wie Apps auf einem Mobiltelefon in Betracht, heiĂźt es im Entwurf. Möglich sei auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne – falls sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ableiten lassen.
Generell heiĂźt es im Entwurf, die Arbeitszeiten seien im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden. “Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu.” Sie erleichtere dem Arbeitgeber die Kontrolle der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten und leiste damit auch einen Beitrag, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
“Vertrauensarbeitszeit” nicht beeinträchtigt
Die Möglichkeit von “Vertrauensarbeitszeit” soll durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Damit gemeint ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts zur Erfassung der Arbeitszeiten im vergangenen September als lange ĂĽberfällig bezeichnet. “Die Arbeitszeiten der Beschäftigten ufern immer mehr aus, die Zahl der geleisteten Ăśberstunden bleibt seit Jahren auf besorgniserregend hohem Niveau”, hatte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel gesagt. Arbeitszeiterfassung sei kein bĂĽrokratischer Selbstzweck, sondern Grundbedingung, damit Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.