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Prozesse: Grundsatzentscheidung am OVG: Klimaschutz vor Denkmalschutz

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Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat klargestellt: Zwar muss immer abgewogen werden, aber der Schutz des Klimas und der Ausbau von erneuerbaren Energien steht über dem Denkmalschutz.

Die Eigentümer eines Wohnhauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen haben Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Mittwoch entschieden. Der 10. Senat des OVG stellte in den beiden Grundsatzurteilen zum NRW-Denkmalrecht klar, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23).

Damit bestätigte das OVG ein Urteil aus der Vorinstanz. Hier hatte der Besitzer erfolgreich gegen eine Entscheidung der Stadt Düsseldorf geklagt. Im Fall Siegen kippten die Richter in Münster eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Hier hatten die Denkmalschützer in der Vorinstanz Erfolg. 

In der Urteilsbegründung sagte die Vorsitzende Richterin Gudrun Dahme laut Mitteilung: “Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.”

Weiterhin müsse demnach abgewogen werden zwischen dem Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Dem Klimaschutz sei Vorrang zu geben, so das OVG. Nur besondere Umstände des Denkmalschutzes könnten dem Bau von Solaranlagen entgegenstehen. “Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist”, sagt das OVG in seiner Begründung. 

Im Fall der unter Denkmalschutz stehenden Golzheimer Siedlung sei dies nicht der Fall. In das äußere Erscheinungsbild greife die beantragte Solaranlage nicht ein, auch wenn diese aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist. Die Farbe der Solarpaneele sei angepasst, und die Dachfläche beeinträchtige die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht, so der 10. Senat in der Urteilsbegründung. 

Im Fall der ehemaligen Schule in Siegen seien die denkmalgeschützten Eigenschaften des Gebäudes von einer Solaranlage erst gar nicht beeinträchtigt, entschied das OVG. Das Gebäude sei als Baudenkmal wegen des vorhandenen Dachreiters, nicht aber wegen der Dachfläche und deren Gestaltung, eingetragen. Eine Solaranlage greife somit nicht in das Erscheinungsbild ein. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz den Klimaschutz überwiege, sei selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferfläche des Daches unter Denkmalschutz gestellt worden sei.

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