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Pflege: Angehörige pflegen: So lässt es sich mit dem Beruf vereinbaren

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Wer Angehörige pflegt, muss im Beruf und finanziell meist kürzertreten. Welche Rechte Angestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber haben und wo es finanzielle Hilfe gibt.

Eine nahestehende Person wird pflegebedürftig – dieses Lebensereignis trifft viele Menschen unerwartet und kann sie erstmal überfordern. Gerade Berufstätige müssen dann schauen, wie sie Job und Pflege unter einen Hut bekommen. Die gute Nachricht: Gesetzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegezeiten. Je nach Situation, gibt es eine Reihe unterschiedlicher Möglichkeiten, im Job kürzerzutreten und dabei vor einer Kündigung geschützt zu sein. Von Pflegekassen und vom Staat gibt es auch finanzielle Unterstützung. Bei manchen Modellen müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Bis zu zehn Tage: kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung stellt Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage frei. Tritt akut ein Pflegefall auf, haben Betroffene so die Möglichkeit, die Pflege erstmal zu organisieren. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten dafür freistellen, dürfen aber ein Attest darüber verlangen, dass wirklich eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es muss nicht zwingend schon ein Pflegegrad vorliegen, aber der Arzt sollte einen Pflegebedarf attestieren, der äquivalent zum Pflegegrad 1 ist.

Manche Arbeitgeber zahlen den Lohn in dieser Situation freiwillig weiter. Alle anderen Beschäftigten können für die Zeit der Abwesenheit Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Die Höhe liegt bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Das Pflegeunterstützungsgeld lässt sich auch auf mehrere Pflegende aufteilen, wenn sie sich in der Betreuung innerhalb der zehn Tage abwechseln. 

Sechs Monate: Pflegezeit und zinsloses Darlehen

Wer feststellt, dass er länger oder dauerhaft die Pflege zu Hause übernehmen wird, kann die sogenannte Pflegezeit beantragen. Sie erlaubt es Angestellten, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise für die Pflege eines Angehörigen der Arbeit fernzubleiben. Auch hier ist mindestens Pflegegrad 1 die Voraussetzung. Allerdings sind rechtlich gesehen nur Unternehmen mit 15 Beschäftigten oder mehr dazu verpflichtet, Pflegezeit zu gewähren. Die Pflegezeit müssen Angestellte mindestens zehn Tage vorab ankündigen.

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Um über die Runden zu kommen, können Pflegende ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Beschäftigte bekommen das Geld in Raten ausgezahlt und zahlen es in Raten wieder zurück. In Härtefällen verschiebt der Staat die Frist für die Rückzahlung oder erlässt das Darlehen ganz. Mithilfe eines Onlinerechners können Betroffene kalkulieren, wie hoch ihre Darlehensrate wäre, und welche Rate sie späte zurückzahlen müssten. Unter der Pflegetelefonnummer 030 20 17 91 31 gibt es außerdem kostenlosen Rat.

Wenn sechs Monate nicht reichen: Familienpflegezeit

Eine weitere Möglichkeit, Angehörige zu Hause zu pflegen, bietet die sogenannte Familienpflegezeit. Dabei können sich Angestellte bis zu 24 Monate freistellen lassen, zum Beispiel im Anschluss an die sechsmonatige Pflegezeit, aber auf Wunsch auch von vornherein. Zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit darf keine Pause liegen und die Familienpflegezeit müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mindestens acht Wochen im Voraus ankündigen.

Allerdings dürfen Angestellte nicht ganz ausfallen, sondern müssen für mindestens 15 Stunden pro Wochen weiter arbeiten. Der Staat will nämlich verhindern, dass Pflegende ihren Job komplett für die Pflege aufgeben. Der Haken: Einen Anspruch auf Familienpflegezeit haben nur Angestellte von Unternehmen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weitere Voraussetzung ist auch hier beim Pflegebedürftigen der Pflegegrad 1. Genau wie bei der Pflegezeit können Betroffene auch für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Drei Monate für eine Sterbebegleitung

Manchmal verschlechtert sich der Gesundheitszustand einer nahestehenden Person plötzlich drastisch oder eine Krebsdiagnose läutet die letzte Lebensphase ein. Liegt ein Angehöriger im Sterben, dürfen Angestellte sich drei Monate freinehmen, um Zeit mit der geliebten Person zu verbringen. In solch schwierigen Momenten müssen Beschäftigte keinen Pflegegrad vorweisen und den Angehörigen auch nicht selbst pflegen.

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Auch eine Auszeit, um einem Angehörigen im Hospiz Beistand zu leisten, ist möglich. Dabei dürfen Beschäftigte für bis zu drei Monate komplett aussetzen oder in Teilzeit gehen. Die Sterbebegleitung müssen sie ihren Arbeitgeber mindestens zehn Tage vorher ankündigen. Doch eine Hürde gibt es selbst in diesem Fall: Einen rechtlichen Anspruch gibt es nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. 

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