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Bundesverfassungsgericht: Polizeikosten: Saarland prüft Regelung für Fußball-Clubs

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Die DFL scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Gebühren für den zusätzlichen Polizeiaufwand bei sogenannten Hochrisikospielen. Das Saarland will Veranstalter an den Kosten beteiligen.

Das Saarland will prüfen, ob Bundesliga-Vereine künftig an den Polizeikosten bei Hochrisikospielen beteiligt werden sollen. “Im Saarland werden wir das Urteil sorgfältig prüfen und uns mit den anderen Bundesländern sowie dem Bund zeitnah abstimmen, um eine einheitliche Regelung zu erreichen und damit einen Flickenteppich aus unterschiedlichen Ansätzen zu vermeiden”, sagte Innenminister Reinhold Jost. 

Einführung eines Fonds

Als möglichen Weg sieht der SPD-Politiker die Einführung einer Fonds-Regelung. Dabei würden alle Veranstalter gestaffelt nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einen Fonds einzahlen, aus dem die Kosten gestemmt werden, hieß es in der Mitteilung. Trotzdem müsse es einen Anreiz für die Vereine geben, selbst präventiv gegen Fangewalt tätig zu werden, forderte Host. “Ein solcher Fonds würde vermeiden, dass zum Beispiel Heimmannschaften für gewalttätige Fans von Gastmannschaften bestraft werden”, sagte der Politiker. 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezeichnete Jost als wegweisend. “Das heutige Urteil schafft Klarheit und Rechtssicherheit und gibt bezüglich der Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen klare Leitplanken vor”, betonte er. Zudem lenke es die Verantwortung auch in finanzieller Hinsicht auf diejenigen, “welche mit der Durchführung dieser Veranstaltungen hohe Gewinne erreichen und die bisherige Last für die Sicherheit in großen Teilen der Allgemeinheit aufgebürdet haben”, sagte Jost. 

DFL scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) war zuvor im Streit um eine Beteiligung der Dachorganisation an den Polizeikosten für Hochrisikospiele am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen blieb ohne Erfolg, wie der Erste Senat in Karlsruhe verkündete. (Az. 1 BvR 548/22).

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