Für Verbraucher bedeutete die Energiekrise vor allem eins: hohe Strompreise. Manche Stromerzeuger hingegen profitierten. Ihre zusätzlichen Gewinne wurden abgeschöpft – in der Krise war das in Ordnung.
In der Energiekrise ließ der Bund teils sogenannte Überschusserlöse von Ökostromerzeugern abschöpfen – das Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass das rechtens war. Verfassungsbeschwerden von 22 Betreibern von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomassenanlagen gegen die im Rahmen der Strompreisbremse eingeführte Regelung wurden zurückgewiesen, wie das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe verkündete.
Ziel der mittlerweile ausgelaufenen Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Die Übergewinne der Betreiber von Ökostromanlagen wurden von Dezember 2022 bis Juni 2023 teils abgeschöpft.
Strom sei ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut, betonte das Gericht. Verbraucher seien durch die damals hohen Strompreise erheblich belastet worden. Gleichzeitig seien die Betreiber von Ökostromanlagen außerordentlich begünstigt worden.
Es habe sich um eine “Krise ganz außergewöhnlicher Dimension” gehandelt, so das Gericht. In dieser Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt.
Ökostromanlagen profitierten von hohen Gaspreisen
Ziel der Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Ein Teil des Stromverbrauchs wurde dabei zu einem festgelegten, günstigeren Preis angeboten. Zur Mitfinanzierung dieser Preisbremse wurden die damals entstandenen, sogenannten Übergewinne von Stromerzeugern teils abgeschöpft. Damit sind Gewinne gemeint, die damals deutlich über den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Im Gesetz ist von Überschusserlösen die Rede.
Ursache waren die extrem hohen Gaspreise infolge des russischen Angriffskriegs. Weil Gaskraftwerke oft als teuerste Kraftwerke am Strommarkt den Preis für alle anderen Kraftwerke setzen, profitierten auch andere Erzeugungsarten von den hohen Preisen, während ihre Kosten etwa gleich blieben.
Keine Steuer oder Abgabe
Dagegen wehrten sich die betroffenen Betreiber am Bundesverfassungsgericht. Sie hielten die Abschöpfung für verfassungswidrig. Die Bewältigung der Energiekrise sei Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Wäre der Karlsruher Senat dieser Einschätzung gefolgt und hätte das Gesetz rückabgewickelt werden müssen, hätten womöglich die abgeschöpften Übergewinne in Höhe von insgesamt rund 750 Millionen Euro an die Betreiber zurückgezahlt werden müssen.
Zwar greife die Abschöpfung “mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein”, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Der Eingriff werde allerdings etwa durch die kurze Befristung abgemildert. Zudem sei auf einen wesentlichen Teil der nach Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erträge nicht zugegriffen worden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen.
Bei der Maßnahme habe es sich weder um eine Steuer noch um eine nicht-steuerliche Abgabe gehandelt, erklärte der Senat weiter. Denn die Abschöpfungsbeiträge hätten dem Bund keine Einnahmen verschafft. Vielmehr wurden die Beträge etwa über die Netzbetreiber bis zu den Verbrauchern “gewälzt”. Es handele sich um eine “Umverteilung unter Privaten”.