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Urteil: Auskunftsrecht von Abgeordneten: Teilerfolg für Kläger

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Zwei AfD-Abgeordnete wollen es nicht hinnehmen, dass eine ihrer Anfragen zum Verfassungsschutz nicht ausführlich beantwortet wird. Doch vor Gericht bekommen sie mit ihrer Klage nur in Teilen recht.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat das Auskunftsrecht von Landtagsabgeordneten gegenüber der Landesregierung gestärkt. Die Verfassungsrichter gaben einer Klage zweier AfD-Landtagsabgeordneter teilweise statt. Die beiden wollten die Herausgabe allgemeiner und spezieller Informationen zum Umgang des Thüringer Verfassungsschutzes mit Fake-Accounts in den sozialen Netzwerken erzwingen. 

Die eher allgemeinen Informationen zu diesem Themenkreis hätte die Landesregierung den Abgeordneten geben müssen, sagte der Präsident des Verfassungsgerichts, Klaus von der Weiden. Dazu gehöre zum Beispiel die Angabe darüber, wie viele Fake-Accounts der Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken nutze. Aus dieser Information alleine ließen sich keine konkreten Rückschlüsse ziehen, an welchen konkreten Orten der Verfassungsschutz im Internet aktiv sei.

Anders sei es mit Angaben darüber, welche Chatgruppen der Verfassungsschutz in der Vergangenheit möglicherweise selbst erstellt habe. Dadurch würden eindeutige Rückschlüsse auf die Arbeit des Amtes möglich und Quellen des Nachrichtendienstes vielleicht enttarnt. “Die Enttarnung der Accounts würde die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes so erheblich beeinträchtigen, dass das Risiko nicht hingenommen werden kann”, sagte von der Weiden. Deshalb könne die Landesregierung die Herausgabe dieser Information verweigern.

Auslöser war eine Kleine Anfrage

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Ringo Mühlmann und Torben Braga aus dem Jahr 2022 an die Thüringer Landesregierung. Darin hatten sie unter anderem wissen wollen, wie viele Fake-Accounts der Verfassungsschutz in Thüringen nutzt und in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen er aktiv ist. 

Die Landesregierung hatte diese und ähnliche Fragen nur ausweichend oder gar nicht beantwortet und dabei mit einem Geheimhaltungsinteresse im Zusammenhang mit der Arbeit des Verfassungsschutzes argumentiert.

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